Satzung

Satzung

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „SSV Wollishausen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Wollishausen und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 1016 am 2. Oktober 1979 eingetragen.

§ 2 – Bayerischer Landes-Sportverband

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:

– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

– Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,

– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

f) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

g) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebs möglich ist.

§ 4 – Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und/oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von 100€ und / oder einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.

§ 5 – Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters bekleidet.

4. Vorstand, als Jugendvertreter

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von einem Jahr oder höchstens drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.

Im Falle der Verhinderung des 3. Vorstandes in seiner Funktion als Schatzmeister kann der 1. oder der 2. Vorstand die Bankgeschäfte ausführen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000€ für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 5.000€ und für jegliche Grundstücksgeschäfte der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 7 – Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern und

b) den Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 a, § 4 c und § 4 d dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:

– die/der überfachliche Jugendleiter(in),

– die Leiter der einzelnen Abteilungen.

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren bzw. für den/die Jugendleiter(in) ab 14 Jahren. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für die Dauer der Amtsperiode einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahlt der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

Über eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9 – Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein Vermögen bilden.

§ 10 – Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 11 – Vereinsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag als Geldbetrag zu leisten. Dieser ist im Voraus im Januar eines Jahres bzw. bei halbjährlicher Zahlungsweise auch im Juli zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache des Jahresbeitrags nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand des Vereins durch Beschluss festsetzt.

Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag monatlich berechnet.

§ 12 – Finanz-, Ehrengerichts- und Jugendordnung

Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Gessertshausen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

§ 14 – Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720€ im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihres Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 – Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende Personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-mailadresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zugehörigkeit zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diese für deren Verwaltungs- und Organisationszweck bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebs die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

Die mit der Führung der Verzeichnisse betrauten Vereinsmitglieder können dies auf ihren privaten digitalen Geräten tun. Ein Anspruch auf Kostenersatz ergibt sich daraus nicht.

§ 17 – Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 19 – Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. März 2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.